Urteil Anfechtung
Schlagworte
Anfechtung; Eintragungsantrag; Gebühr; Grundbuchamt; Globalgrundschuld; Löschung
Leitsätze
1. Ein an das Grundbuchamt gerichteter Eintragungsantrag ist keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern eine reine Verfahrenshandlung; seine Anfechtung ist deshalb unzulässig.
2. Wird eine Globalgrundschuld gelöscht, die bei Erstellung einer großen Wohnanlage bestellt worden war und nach vorgängigen Pfandfreigaben nur noch auf einem Grundstück lastet, hat der antragstellende Gläubiger der Globalgrundschuld für die Löschung eine halbe Gebühr aus dem Nennwert der Globalgrundschuld zu zahlen. Eine Begrenzung des Wertes auf den Wert des Grundstücks kommt für ihn nicht in Betracht (Bestätigung von BayObLGZ 1993, 285 f. [= WM 1993, 768]).
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