Urteil Anfechtbarkeit einer Beschlussfassung über Vorschüsse zur Kostentragung
Schlagworte
Anfechtbarkeit einer Beschlussfassung über Vorschüsse zur Kostentragung
Leitsatz
Bei der Beschlussfassung über die Vorschüsse zur Kostentragung steht den Wohnungseigentümern sowohl hinsichtlich der einzustellenden Positionen als auch im Hinblick auf deren Höhe ein weites Ermessen zu. Anfechtbar kann der Beschluss allenfalls dann sein, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung evident ist, dass er zu weit überhöhten oder wesentlich zu niedrigen Vorschüssen führt.
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