Urteil Anerkennung der Gleichwertigkeit eines in der ehemaligen DDR erworbenen Ausbildungsabschlusses
Schlagworte
Anerkennung der Gleichwertigkeit eines in der ehemaligen DDR erworbenen Ausbildungsabschlusses
Leitsatz
Für die Anerkennung der "Gleichwertigkeit" nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV muss es genügen, wenn "Niveaugleichheit" des in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlusses vorliegt, d. h. wenn ein Ausbildungsniveau festgestellt wird, das auch bei der Aufnahme neuer beruflicher Betätigung im weiteren fachlichen Feld, in dem der Abschluss erworben wurde, nach geeigneten individuellen Bemühungen um die Beseitigung vorhandener Defizite eine erfolgreiche selbständige Einarbeitung - ggf. unter Anleitung - in die beruflichen Anforderungen erwarten lässt.
(Leitsatz der Entscheidung entnommen)
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