Urteil Amtspflichtverletzung und enteignungsgleicher Eingriff bei Verzögerung der Entscheidung über eine Bauvoranfrage
Schlagworte
Amtspflichtverletzung und enteignungsgleicher Eingriff bei Verzögerung der Entscheidung über eine Bauvoranfrage
Leitsatz
Eine Gemeinde ist nicht berechtigt, die Entscheidung über eine Bauvoranfrage über die angemessene Bearbeitungszeit hinauszuzögern, wenn das Bauvorhaben nach der noch gültigen Rechtslage planungsrechtlich zulässig ist, aber ein - noch nicht verkündeter - Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplans mit anders gearteten Zielen vorliegt.
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