Urteil Amtspflichtverletzung des Notars bei Bezugnahme auf andere Verträge
Schlagworte
Amtspflichtverletzung des Notars bei Bezugnahme auf andere Verträge; Verpflichtung für Urkundsnotar bei Vertragsverknüpfung
Leitsatz
Zur Verpflichtung des Urkundsnotars, eine von den Vertragsparteien gewollte Abhängigkeit eines Vertrages von einem anderen in der Urkunde zum Ausdruck zu bringen.
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