Urteil Amtshaftung wegen vermeidbarer Verzögerungen
Schlagworte
Amtshaftung wegen vermeidbarer Verzögerungen; übermäßige Bearbeitungsdauer von Grundbuchanträgen; enteignungsgleicher Eingriff
Leitsätze
a) Der Staat hat seine Gerichte so auszustatten, daß sie die anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung abschließen können (hier: über-mäßige Dauer der Bearbeitung von Anträgen durch das Grundbuchamt wegen Überlastung). Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann den Justizbehörden insgesamt als drittgerichtete Amtspflicht obliegen (teilweise Abweichung von BGHZ 111, 272).
b) Zum Beginn der Verjährung von Amtshaftungsansprüchen wegen pflichtwidriger Unterlassung.
c) Wird durch eine rechtswidrige Verzögerung der Eintragung von Auflassungsvormerkungen im Grundbuch die beabsichtigte Veräußerung von Eigentumswohnungen zeitweilig verhindert, so kann dies einen Entschädigungsanspruch des betroffenen Grundstückseigentümers aus enteignungs-gleichem Eingriff begründen (Fortführung von BGHZ 134, 316 und 136, 182).
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