Urteil Amtshaftung bei rechtswidriger Verweigerung des Einvernehmens


Schlagworte

Amtshaftung bei rechtswidriger Verweigerung des Einvernehmens

Leitsätze

1. Die Rücknahme und Versagung eines gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB durch Ablauf der Zwei-Monats-Frist fingierten gemeindlichen Einvernehmens stellt eine Amtspflichtverletzung dar.

2. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit des geschädigten Bauherrn in Gestalt eines Schadensersatzanspruchs gegen seinen im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Rechtsanwalt kommt nicht in Betracht, wenn dieser es unterlassen hat, die Widerspruchsbehörde auf eine nachträglich ergangene neue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, nachdem er vorher eine zutreffende Widerspruchsbegründung eingereicht hatte.

(Leitsätze der Redaktion)

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