Urteil Amtshaftung


Schlagworte

Amtshaftung; Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde; Baugenehmigung mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter; Trinkwasseranschlusssanierung

Leitsatz

Die Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde, die Baugenehmigung für ein Wohnhaus nur dann zu erteilen, wenn eine ausreichende Trinkwasserversorgung gesichert ist, hat nicht den Schutzzweck, den Bauherrn vor (vermeidbaren) Mehraufwendungen zu bewahren, die durch die spätere Sanierung eines ursprünglich ungeeigneten Trinkwasseranschlusses verursacht werden.

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