Urteil Amtsgerichtsverfahren


Schlagworte

Amtsgerichtsverfahren; Kapitalmehrkostenumlage

Leitsatz

1. § 495 a ZPO ist auch in denjenigen Fällen anwendbar, in denen die Statthaftigkeit der Berufung nach § 511 a Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.

2. Keine Umlage solcher Kapitalmehrkosten nach § 5 MHG, die da-durch entstehen, daß eine vertraglich vereinbarte Zinsverbilligung wegfällt, die bei Abschluß des Darlehensvertrages fest vereinbart wurde.

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