Urteil Altkündigungsfristen durch Fußnotenvereinbarung
Schlagworte
Altkündigungsfristen durch Fußnotenvereinbarung
Leitsatz
§ 573 c Abs. 4 BGB ist auch auf solche Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag nicht anzuwenden, die auf die gesetzlichen Kündigungsfristen verweisen und in einer Fußnote zum Vertragstext die damals geltenden Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a. F. sinngemäß wiedergeben (im Anschluß an BGHZ 155, 178).
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