Urteil Altkündigungsfristen
Schlagworte
Altkündigungsfristen; Nutzungsentschädigung; Mietausfallschaden; Teilräumung; zurückgelassene Sachen des Mieters; unvollständige Räumung; Mietfreiheit für Nachmieter
Leitsätze
1. Die in einem Altmietvertrag vor der Mietrechtsreform formularmäßig vereinbarte längere - der damaligen gesetzlichen Regelung entsprechende - Kündigungsfrist ist nicht maßgebend, wenn die seitens des Mieters erklärte ordentliche Kündigung dem Vermieter nach dem 1. Juni 2005 zuging.
2. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung, wenn in der im Übrigen geräumten Wohnung noch Lampen, Gardinen, Gardinenstangen, Fensterjalousien, Rollos, Korkbeläge sowie Geschirrspülmaschine und Kühl-Gefrierkombination zurückbleiben.
3. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Ersatz des ihm entstehenden Mietausfalls wegen der dem Nachmieter gewährten Mietfreiheit, wenn er keine vor der Neuvermietung noch vom Vormieter zu beseitigenden Mängel vorträgt.
(Leitsätze der Redaktion)
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