Urteil Altkündigungsfristen


Schlagworte

Altkündigungsfristen; Umdeutung von außerordentlichen in ordentliche Kündigungen

Leitsätze

1. Zieht der Mieter im Hause des Vermieters in eine andere Wohnung und vereinbaren die Mietvertragsparteien die Fortgeltung der durch den ersten Vertrag "erworbenen" verlängerten Kündigungsfrist, so gilt diese auch nach der Mietrechtsreform fort. 2. Die Umdeutung einer Kündigung (außerordentliche in ordentliche und umgekehrt) ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Um eine solche Umdeutung vornehmen zu können, muß der Wille, den Vertrag auf jeden Fall zu beenden, für den Vertragsteil, für den die Kündigung bestimmt ist, bei Abgabe der Kündigungserklärung zweifelsfrei erkennbar sein. (Leitsätze der Redaktion)

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