Urteil Alteigentümer


Schlagworte

Alteigentümer; Verfügungsberechtigter; Nutzungsentschädigung; Nutzungsentgeltherausgabeanspruch; Mietherausgabeanspruch; Rechnungslegungsverpflichtung; Auskunftsanspruch

Leitsätze

1. Für Ansprüche über Nutzungsentschädigungen nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist der Zivilrechtsweg gegeben.

2. Mit Bestandskraft der Rückübertragung kann der Alteigentümer Herausgabe der vom Verfügungsbefugten erlangten Entgelte seit 1.7.1994 verlangen.

3. Die Nutzungsentgelte sind auch herauszugeben, wenn die Rückübertragung vor dem 1.7.1995 und vor Inkrafttreten des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG idF des EALG erfolgt ist.

4. § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG idF des VermRAnpG vom 4.7.1995, der dem Verfügungsbefugten eine Aufrechnung mit Verwaltungskosten nach § 26 der ll. BV ermöglicht, gilt erst für bestandskräftige Rückübertragungen, die nach dem 8.7.1995 erfolgt sind.

5. Der Alteigentümer hat ab bestandskräftiger Rückübertragung Anspruch auf Rechnungslegung über sämtliche erzielten Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsentgelte.

6. Der Alteigentümer hat ab Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides Anspruch auf Auskehr der gesetzlichen Zinsen, die auf die herauszugebenden Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsentgelte entfallen.

7. § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 4 idF des Art. 10 Abs. 2 Nr. 3 b des EALG ist verfassungsgemäß.

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