Urteil Alteigentümer
Schlagworte
Alteigentümer; Beschwerdeberechtigung
Leitsätze
1. Zur Beschwerdeberechtigung des Alteigentümers gegen die Eintragung von Volkseigentum im Grundbuch.
2. Eine nach dem 2. Oktober 1990 im Grundbuch erfolgte Eintragung "ehemaliges Eigentum des Volkes" ist inhaltlich nicht unzulässig, wenn der Entzug des Eigentums vor dem 3. Oktober 1990 vollendet war.
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