Urteil Alte Staffelmietvereinbarung über 20 Jahre insgesamt unwirksam


Schlagworte

Alte Staffelmietvereinbarung über 20 Jahre insgesamt unwirksam

Leitsatz

Eine vor der Mietrechtsreform vereinbarte Staffelmiete für eine Dauer von 20 Jahren ist insgesamt unwirksam und wird nicht mit Inkrafttreten des § 557 a BGB, der keine zeitliche Begrenzung vorsieht, wirksam. Damit verbleibt es bei der Ausgangsmiete.

(Leitsatz der Redaktion)

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