Urteil Altbaumietenerhöhung


Schlagworte

Altbaumietenerhöhung, Beschaffenheitsmerkmal, Schäden an der Aussenfassade, Hausflur und Treppenräumen

Leitsätze

1. Erhebliche Schäden an der Außenfassade im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 2. GrundmietenVO liegen in der Regel dann vor, wenn mindestens 20 % der Gesamtfassadenfläche des zu beurteilenden Wohngebäudes von Putzabplatzungen und/oder Feuchtigkeitsschäden betroffen sind.

2. Der Kellerbereich bleibt für die Beurteilung der Frage, ob erhebliche Schäden an Hausflur und Treppenräumen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 der 2. GrundmietenVO vorliegen, außer Betracht.

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