Urteil Altbau Berlin
Schlagworte
Altbau Berlin; Stichtagsmiete; Mietpreisüberhöhung
Leitsatz
Weicht ein nach dem 1. Januar 1988 vereinbarter Mietzins derart von der ortsüblichen Vergleichsmiete ab, daß ein Verstoß gegen § 5 WiStG vermutet werden kann, gilt ausnahmsweise die vom Gesetzgeber als eine Art Stichtagsmiete getroffene Regelung des § 3 GVW nicht.
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