Urteil Altbau Berlin


Schlagworte

Altbau Berlin; Mieterhöhung; Kappungsgrenze; Vorauswirkung; Anerkenntnis

Leitsatz

1. Bei ehemals preisgebundenem Altbau in West-Berlin war der Vermieter berechtigt, zum 1. Januar 1995 eine Mieterhöhung zu verlangen, die die Kappungsgrenze von 5 % überschritt.

2. Der Mieter trägt die Kosten auch bei einem sofortigen Anerkenntnis, wenn er mit der Zustimmung zur Mieterhöhung in Verzug war.

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