Urteil Altbau Berlin
Schlagworte
Altbau Berlin; Wertverbesserungszuschlag; Modernisierungszuschlag
Leitsatz
Nach Modernisierung mit ZIP-Mitteln ist nicht ohne weiteres Neubaumietrecht anwendbar. Es gelten die allgemeinen Vorschriften; im Regelfall bleibt bei Altbau die Altbaumiete (zuzüglich etwaiger Modernisierungszuschlag) maßgeblich. Nach dem 31.12.1987 gilt das GVW Bln.
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