Urteil Alsbaldige Zustellung


Schlagworte

Alsbaldige Zustellung; Verzögerungen im gerichtlichen Betrieb; Anfechtung der Verwalterbestellung; Zustellungsvertreter; Ersatzzustellungsvertreter; Ersatzzustellungsbevollmächtigung

Leitsätze

1. Für die Rückwirkung einer demnächstigen Zustellung einer WEG-Anfechtungsklage muss der Zustellungsbetreiber alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan haben, während Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb nicht zu seinen Lasten gehen und insbesondere solche Versäumnisse der Partei, die sich auf die Dauer nicht ausgewirkt haben, außer Betracht bleiben müssen.

2. Das Gericht muss alsbald darüber entscheiden, ob der Verwalter bei Anfechtung seiner Bestellung seitens eines Wohnungseigentümers als Zustellungsvertreter immer oder nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine bestehende Interessenkollision ausgeschlossen und gegebenenfalls ein Ersatzzustellungsbevollmächtigter zu bestellen ist.

3. Die im Anfechtungsprozess beklagten übrigen Wohnungseigentümer sind evtl. selbst für das Zustellungschaos verantwortlich, wenn sie ihrer gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen sind und einen Ersatzzustellungsvertreter nicht bestellt haben.

(Leitsätze der Redaktion)

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