Urteil Allgemeines Wohngebiet
Schlagworte
Allgemeines Wohngebiet; der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft; Kegelbahn; Wohngebietsverträglichkeit; Nutzungsintensität; Nutzungsintensivierung; Gebietsbezug; Betriebskonzept; Nutzungsänderung; Vorhabenbegriff
Leitsätze
Bei der Frage, welche Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO "der Versorgung des Gebiets dienen", ist auf die Gegebenheiten in dem Zeitpunkt abzustellen, für den die Frage zu entscheiden ist; absehbare künftige Entwicklungen sind zu berücksichtigen.
Für die Qualifizierung einer Anlage als gebietsbezogen (hier: einer Gastwirtschaft mit Kegelbahn) kommt es maßgeblich auf objektive Kriterien an. Der von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO geforderte Gebietsbezug ist gegeben, wenn die Anlage eine Größe hat, die erwarten läßt, daß ihre Kapazität in einem erheblichen Umfang von Bewohnern aus dem umgebenden Gebiet ausgelastet werden wird.
Eine Nutzungsintensivierung allein ist keine Nutzungsänderung.
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