Urteil Allgemeine und besondere Verkehrssicherungspflichten
Schlagworte
Allgemeine und besondere Verkehrssicherungspflichten; Schussgeräusche einer Jagd; Unfallverhütungsvorschriften; DIN-Normen; Schadensabwehr
Leitsätze
1. Im Allgemeinen begründen Schussgeräusche einer Jagd für sich noch keine potentielle Gefahr für Rechtsgüter Dritter.
2. Derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Unfallverhütungsvorschriften und DIN-Normen enthalten im Allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen. Gebietet die Verkehrssicherungspflicht den Schutz vor anderen Gefahren als denen, die Gegenstand der Unfallverhütungsvorschriften sind, muss der Verkehrssicherungspflichtige insoweit zur Schadensabwehr erforderliche Maßnahmen eigenverantwortlich treffen.
(zu 2. Leitsatz der Redaktion)
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