Urteil Allgemein üblicher Zustand
Schlagworte
Allgemein üblicher Zustand; schriftliche Mitteilung im Prozeß; Wohnwertverbesserung; Modernisierungsmaßnahme; Duldungspflicht d. Mieters; Zustand, allgemein üblich; Mitteilung, schriftliche; Gas- Etagenheizung; Mietsache, Verbesserung der
Leitsatz
1. Beim Einbau einer Etagenheizung oder Zentralheizung handelt es sich um eine wohnwertverbessernde Maßnahme, die dem allgemein üblichen Zustand i. S. des § 541 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB entspricht.
2. Der Vermieter kann die durch § 541 b Abs. 2 BGB gestellten Anforderungen auch noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachholen.
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