Urteil Alleinige Passivlegitimation der Gemeinschaft bei Streit um Sondernutzungsrechte


Schlagworte

Alleinige Passivlegitimation der Gemeinschaft bei Streit um Sondernutzungsrechte

Leitsätze

1. Die Klage auf Feststellung, dass an einer Fläche ein Sondernutzungsrecht besteht, ist gegen die GdWE zu richten, wenn diese die Fläche - hier durch Errichtung eines Weges - als Gemeinschaftseigentum nutzt.

2. Ändert der Kläger seine in erster Instanz gegen die übrigen Eigentümer erhobene Feststellungsklage in der Berufungsinstanz, ist die Verweigerung der Zustimmung der Beklagten rechtsmissbräuchlich. Ob die Parteiänderung dabei voraussetzt, dass sie erst nach Einlegung und Begründung einer zulässigen Berufung (vgl. BGH NJW 2001, 226) gegen die in erster Instanz verklagten übrigen Eigentümer erfolgt, ist zweifelhaft, hier aber nicht entscheidungserheblich.

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