Urteil ALG II des Einkommens für Prozesskostenhilfe
Schlagworte
ALG II des Einkommens für Prozesskostenhilfe; Strom- und Wasserkosten nicht vom Einkommen abzusetzen
Leitsätze
1. Im Hinblick auf die Festsetzung von Raten nach § 115 Abs. 2 ZPO ist das Arbeitslosengeld II (§§ 19 ff. SGB II) jedenfalls dann als Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO zu berücksichtigen, wenn die Prozesskostenhilfe begehrende Partei neben dem Arbeitslosengeld II weitere Einkünfte hat, die ihrerseits einzusetzendes Einkommen sind und die zusammen mit dem Arbeitslosengeld II die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO vorzunehmenden Abzüge übersteigen.
2. Allgemeine Strom- und Wasserkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO, sondern fallen bereits unter den Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO.
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