Urteil Aktivlegitimation des Zwangsverwalters auch nach Zuschlag


Schlagworte

Aktivlegitimation des Zwangsverwalters auch nach Zuschlag; zulässige spätere Änderung der Verrechnung durch Gläubiger

Leitsätze

1. Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung läßt die Aktivlegitimation und Prozeßführungsbefugnis des Zwangsverwalters für den Zeitraum bis zum rechtskräftigen Zuschlag nicht entfallen.

2. Der Vermieter ist nach § 242 BGB (widersprüchliches Verhalten) nur dann gehindert, sich auf eine Anrechnung nach § 366 Abs. 2 BGB zu berufen, nachdem er in einer Rechnungslegung gegenüber einem anderen Gericht von einer anderen Abrechnung ausgegangen ist, wenn er durch sein früheres Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen und der andere Teil daraufhin bestimmte Dispositionen getroffen hat.

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