Urteil Akteneinsicht
Schlagworte
Akteneinsicht; Auskunftsbegehren; Herausgabe von Akten; Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung
Leitsätze
1. Die Behörde kann dem Antragsteller das Betreten von Geschäftsräumen nur gestatten, wenn das Unternehmen noch existiert.
2. Zum Umfang des Rechtes auf Akteneinsicht.
3. Die Herausgabe von Akten des zurückverlangten Unternehmens kommt einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung gleich.
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