Urteil AGB in Notarvertrag, Arglist durch Schweigen
Schlagworte
AGB in Notarvertrag, Arglist durch Schweigen
Leitsätze
1. Erstellt der Notar den Vertragstext und verwendet er hierbei vorformulierte Vertragsbestandteile, unterliegen die Regelungen auch, wenn die Vertragsvorbereitung nur von einer der Parteien beauftragt ist, nur dann der AGB-Kontrolle, wenn von dieser Partei ein konkretes Formular zur Verwendung benannt oder zur Verfügung gestellt worden ist (BGH, Urt. v. 10.11.1989, V ZR 201/88, NJW 1990, 576; BGH, Urt. v. 16.1.1986, VII ZR 61/85, NJW 1986, 1171; BGH, Urt. v. 29.1.1982, V ZR 82/81, BGHZ 83, 56 = NJW 1983, 1035) oder der Vertragsentwurf als „Muster“ für die wiederholte Verwendung durch den Auftraggeber erstellt worden ist. (Fortführung von BGH, Urt. v. 10.11.1989, V ZR 201/88, NJW 1990, 576; BGH, Urt. v. 16.1.1986, VII ZR 61/85, NJW 1986, 1171; BGH, Urt. v. 29.1.1982, V ZR 82/81, BGHZ 83, 56 = NJW 1983, 1035)
2. Ein bloßes Schweigen kann nur dann eine arglistige Täuschung darstellen, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche Aufklärungspflicht besteht nur dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte. Grundsätzlich ist es Sache einer jeden Partei, ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen. Eine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Vertragsteils von Bedeutung sein können, besteht nicht. Für jeden Vertragspartner besteht lediglich die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsanschauung erwarten konnte. (Fortführung von Senatsurteil vom 8.12.2011, 3 U 16/11).
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