Urteil Änderung der Verwaltungsregelung bei Wegfall der Geschäftsgrundlage
Schlagworte
Änderung der Verwaltungsregelung bei Wegfall der Geschäftsgrundlage; Miteigentümergemeinschaft; Beteiligung an Kosten einer gemeinschaftlichen Erschließung; Wegfall der Bebaubarkeit; Kostenverteilungsregelung; Mehrheitsbeschluss
Leitsätze
Zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage auf Abänderung der Kostenverteilungsregelung in einer Bruchteilsgemeinschaft und auf Feststellung der Unwirksamkeit von (Mehrheits-) Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft.
Jeder Miteigentümer (Teilhaber) kann gemäß § 745 Abs. 2 BGB (i. V. m. §§ 242, 313 Abs. 1 und 2 BGB) von den übrigen Miteigentümern (Teilhabern) die Zustimmung zu einer Änderung der bisherigen Verwaltungsregelung verlangen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben und deswegen ein Festhalten an der bisherigen Regelung unerträglich erschiene; die begehrte Abänderung muss nach billigem Ermessen dem Interesse aller Teilhaber entsprechen (hier: Beteiligung an den Kosten eines Gemeinschafts-/Erschließungsgrundstücks bei Wegfall der Bebaubarkeit eines Anliegergrundstücks).
Die Änderung einer bisherigen Verwaltungsregelung der Eigentümergemeinschaft wegen grober Unbilligkeit kann bereits mit Wirkung ab dem Zugang eines ernsthaften Änderungsverlangens gegenüber den anderen Teilhabern begehrt werden, nicht erst ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
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