Urteil Änderung der Mietzinsstruktur von Brutto- auf Nettomiete zuzüglich Betriebskostenvorschüsse
Schlagworte
Änderung der Mietzinsstruktur von Brutto- auf Nettomiete zuzüglich Betriebskostenvorschüsse
Leitsätze
Allein in der Zahlung auf eine Betriebskostenabrechnung liegt regelmäßig keine Zustimmung zu einer Vertragsänderung einer vereinbarten Bruttokaltmiete in eine Nettokaltmiete zuzüglich zu leistender Betriebskostenvorschüsse.
Allein in der Mitteilung der Kontoverbindung zur Auskehrung eines Guthabens für einen bestimmten Abrechnungszeitraum liegt keine rechtsgeschäftliche Annahme eines Angebots des Vermieters zur Vertragsänderung.
(Leitsätze der Redaktion)
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