Urteil Abweichung der Wohnfläche für Eigentumswohnungen um 2,22 % als Mangel bei vereinbarter Toleranzschwelle von 1,5 %


Schlagworte

Abweichung der Wohnfläche für Eigentumswohnungen um 2,22 % als Mangel bei vereinbarter Toleranzschwelle von 1,5 %

Leitsätze

1. Treffen die Parteien im Rahmen eines Erwerbsvertrages über eine zu errichtende Eigentumswohnung eine Vereinbarung über die Wohnfläche der Wohnung, so ist von dem Bestehen einer Verkehrssitte auszugehen, nach der die Wohnfläche in Anlehnung an die DIN 283 oder die Il. Berechnungsverordnung zu ermitteln ist. Die DIN 277 findet keine Anwendung.

2. Im Rahmen der Berechnung des Minderungsbetrages gemäß § 634 Abs. 1 Satz 3 BGB a. F. ist regelmäßig von dem Prozentsatz der Minderfläche, nicht zuvor die von dem Käufer ohne Minderung zu duldende, höchst zulässige Wohnflächenabweichung in Abzug zu bringen; denn ein solcher Abzug würde der Wertung des Gesetzgebers in § 459 Abs. 1 Satz 2 und § 634 Abs. 3 BGB nicht entsprechen.

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