Urteil Abwehrpflichten des Vermieters (hier Geräuschbelästigung)


Schlagworte

Abwehrpflichten des Vermieters (hier Geräuschbelästigung); Gebrauchsgewährungspflicht; Abwehrpflichten des Vermieters; Geräuschbelästigung; Hausfrieden; vertragsgemäßer Zustand; Kündigungspflicht gegenüber Drittmieter

Leitsatz

Der Vermieter kann aus § 536 BGB heraus verpflichtet sein, einen Mieter zu kündigen, wenn dieser durch erhebliche Geräuschbelästigung die anderen Mieter des Hauses stört.

Die anderen Mieter des Hauses können einen solchen Anspruch gegen den Vermieter gerichtlich durchsetzen.

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