Urteil Abwehrpflichten des Vermieters (hier Geräuschbelästigung)
Schlagworte
Abwehrpflichten des Vermieters (hier Geräuschbelästigung); Gebrauchsgewährungspflicht; Abwehrpflichten des Vermieters; Geräuschbelästigung; Hausfrieden; vertragsgemäßer Zustand; Kündigungspflicht gegenüber Drittmieter
Leitsatz
Der Vermieter kann aus § 536 BGB heraus verpflichtet sein, einen Mieter zu kündigen, wenn dieser durch erhebliche Geräuschbelästigung die anderen Mieter des Hauses stört.
Die anderen Mieter des Hauses können einen solchen Anspruch gegen den Vermieter gerichtlich durchsetzen.
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