Urteil Abwasserhebeanlage


Schlagworte

Abwasserhebeanlage; Sondereigentum; Falleitung; Gemeinschaftseigentum; Abwasser; Hebeanlage

Leitsatz

Eine Abwasserhebeanlage, die sich im gemeinschaftseigenen Heizungskeller befindet, aber lediglich der Abwasserentsorgung einer einzelnen Eigentumswohnung dient, gehört als Gebäudebestandteil gem. § 5 Abs. 1 WEG zu den Sondereigentumsräumen, deren Abwässer sie entsorgt, und ist damit Gegenstand des Sondereigentums.

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