Urteil Abwälzung von Betriebskosten auf den Gewerbemieter


Schlagworte

Abwälzung von Betriebskosten auf den Gewerbemieter; Abrechnungsreife; Betriebskostenvorschüsse; Schuldbeitritt; Bürgschaft; Regenwasserkosten; Versicherungskosten; Gartenpflege; Abwasser; sonstige Betriebskosten

Leitsätze

1. Zur Abgrenzung von Schuldbeitritt und Bürgschaft, wenn der Mietvertrag die Erklärung des Geschäftsführers der Mieter-GmbH enthält, für die "Erfüllung" des Vertrages "persönlich" zu haften.

2. Zum Umfang der Haftung aus Schuldbeitritt zu einem Mietvertrag.

3. Enthält der gewerbliche Mietvertrag die Bestimmung, "Nebenkosten dürfen in ihrer tatsächlichen, nachgewiesenen Höhe und ohne Beschränkung auf den Kostenkatalog der Anlage 3 zu § 27 II. BV umgelegt werden", so ist diese Regelung dahingehend auszulegen, daß die in der Anlage 3 zu § 27 II. BV aufgeführten Kosten - soweit sie tatsächlich anfallen - auch ohne konkrete Benennung integraler Bestandteil der Nebenkostenvereinbarung sind.

4. Für die in die Nebenkostenabrechnung eingestellten Kosten kann sich ein weitergehender Erläuterungsbedarf ergeben, wenn der Kostenansatz im Vergleich zu den ortsüblichen Kosten oder den Angaben der Vorjahresrechnung eine außergewöhnliche Steigerung ausweist. Das setzt jedoch voraus, daß der Mieter seine Bedenken gegen den Kostenansatz nachvollziehbar vorträgt.

5. Belege sind kein notwendiger Bestandteil einer ordnungsgemäßen Abrechnung.

6. Zum zulässigen Übergang von der Nebenkostenvorauszahlungsklage auf die Abrechnungsklage nach Eintritt der Abrechnungsreife.

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