Urteil Abwälzung der Schönheitsreparaturen bei teilweise renovierungsbedürftiger Wohnung


Schlagworte

Abwälzung der Schönheitsreparaturen bei teilweise renovierungsbedürftiger Wohnung; Mieterpflichten bei der Rückgabe; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; formularmäßige Abwälzung; Anfangsrenovierung; Rückgabe der Mietsache; positive Vertragsverletzung; Wiedereinbau von Einrichtungen

Leitsatz

1. Die formularvertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen ist auch dann unwirksam, wenn dem Mieter eine nur teilweise renovierungsbedürftige Wohnung bei Mietbeginn überlassen wird (hier: renovierungsbedürftige Küche).

2. Zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietsache (Wiedereinbau einer entfernten Spüle, Kellerreinigung und -entrümpelung).

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