Urteil Abtretung zukünftig entstehender Forderungen bzw. gesetzlicher Ansprüche
Schlagworte
Abtretung zukünftig entstehender Forderungen bzw. gesetzlicher Ansprüche; Erben; Zession
Leitsatz
Eine Vorausabtretung von Ausgleichsansprüchen nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG ist zulässig, wenn sie eine natürliche Person begünstigt, die im Zeitpunkt der Abtretung nach zivilrechtlichen Regelungen zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.
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