Urteil Abtretung des Herausgabe- und Räumungsanspruchs


Schlagworte

Abtretung des Herausgabe- und Räumungsanspruchs; Vorenthaltung der Mietsache; Nutzungsentschädigung, Anspruch trotz Abtretung des Herausgabeanspruchs; Abtretung des Herausgabeanspruchs, Nutzungsentschädigung

Leitsatz

Dem Vermieter steht der Entscheidungsanspruch aus § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann zu, wenn die Mietsache nicht an ihn, sondern aufgrund einer auf den Herausgabe- und Räumungsanspruch beschränkten Abtretung an den Zessionar zurückzugeben ist und der Mieter seine Rückgabepflicht nicht erfüllt.

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