Urteil Abtretung, Aufrechnung nach -


Schlagworte

Abtretung, Aufrechnung nach -

Leitsatz

Der Schuldner kann mit einer ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehenden Forderung gegenüber dem neuen Gläubiger auch dann aufrechnen, wenn er seine Forderung als Sicherheit abgetreten und bei der Rückübertragung von der Abtretung an den neuen Gläubiger Kenntnis hatte. Das gilt auch dann, wenn der Sicherungsfall eingetreten und die Abtretung offengelegt worden war.

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