Urteil Abtretung, Ausgleichsleistung, Besatzungsmacht, Beschlagnahme, Bestandskraft, Bewilligung, DWK, besatzungshoheitliche Enteignung, Enteignungserstreckung, bestätigte Freigabe, Rechtskraftbindung, Sequestration, SMAD-Befehl Nr. 64, Wiederaufgreifen


Schlagworte

Abtretung, Ausgleichsleistung, Besatzungsmacht, Beschlagnahme, Bestandskraft, Bewilligung, DWK, besatzungshoheitliche Enteignung, Enteignungserstreckung, bestätigte Freigabe, Rechtskraftbindung, Sequestration, SMAD-Befehl Nr. 64, Wiederaufgreifen

Leitsätze

1. Ob neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, ist auf der Grundlage der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu beurteilen und nicht auf der Grundlage der heutigen Rechtsauffassung oder der damaligen objektiven Rechtslage.

2. Bei gerichtlicher Bestätigung des bestandskräftigen Bescheides ergibt sich die nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG maßgebliche Rechtsauffassung aus den tragenden rechtlichen Erwägungen der ihn bestätigenden gerichtlichen Entscheidung.

3. Die Enteignung eines mit einem sequestrierten Vermögenswert in der bestätigten Liste A des sonstigen Vermögens verzeichneten Betroffenen erstreckte sich nach Ziffer 8 des SMAD-Befehls Nr. 64 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinien Nr. 3 der DWK auf dessen gesamtes weiteres Vermögen unabhängig davon, ob dieses ebenfalls in der Liste erfasst und bei Inkrafttreten des SMAD-Befehls Nr. 64 (noch) sequestriert war. Eine besatzungshoheitliche Zurechnung der Enteignung ist in solchen Fällen nicht schon wegen Ziffer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 ausgeschlossen, sondern nur bei Verletzung eines sonstigen sowjetischen Enteignungsverbots.

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