Urteil Abstandszahlung an den weichenden Mieter
Schlagworte
Abstandszahlung an den weichenden Mieter; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Abstandsvereinbarung; Abstandszahlung; Verwendungszweck; Schaffung von Ersatzräumen
Leitsatz
1. Die Wirksamkeit einer Abstandsvereinbarung ist nicht davon abhängig, daß die Parteien die Verwendung der Leistung zu einem der im Gesetz vorgesehenen Zwecke zum Vertragsinhalt gemacht haben; es genügt, daß der weichende Mieter die Abstandszahlung entsprechend diesen Zwecken verwendet oder eine preisrechtliche Ausnahmegenehmigung herbeiführt.
2. Auch der Neubau eines Eigenheims fällt unter den im § 29 Abs. 2 Nr. 2 I. BMG genannten Zweck der Schaffung von Ersatzräumen.
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