Urteil Abstandszahlung


Schlagworte

Abstandszahlung; Abstandszahlung/keine bei Schaffung von Ersatzräumen; Ersatzräume/wirksame Vereinbarung über Zuschuß des Nachmieters an Vormieter; Nachmieter/Zuschuß an Vormieter für Ersatzräume keine Abstandszahlung; Vormieter/Zahlung des Nachmieters für Ersatzräume keine Abstandszahlung

Leitsatz

Eine vom Nachmieter an den Vormieter erbrachte Leistung nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 I. BMG ist insoweit preisrechtlich zulässig, als sie dafür verwendet werden soll und wird, für den Vormieter Ersatzräume zu schaffen oder instandzusetzen oder Aufwendungen für diese Zwecke auszugleichen. Hierbei ist es unerheblich, daß der Ersatzwohnraum eine Eigentumswohnung ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Nachmieter bei Abschluß der Abstandsvereinbarung Kenntnis davon hatte, daß der Vormieter mit der Abstandssumme eine Verwendung im Sinne von § 29 Abs. 2 Nr. 2 I. BMG beabsichtigte, oder ob die Parteien eine diesbezügliche Abrede getroffen haben (vgl. BGH NJW 64, 2301).

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