Urteil Abstandszahlung
Schlagworte
Abstandszahlung; Möbelkaufvertrag zwischen Vor- und Nachmieter; Abzahlungsgeschäft; Scheinbestandteile; wesentliche Bestandteile; Bestandteile/Einbauten; Bestandteile/Sanitärinstallation; Sanitärinstallationen/wesentlicher Bestandteil; Gasherd/wesentlicher Bestandteil; Mietereinbauten/wesentlicher Bestandteil; Vormieter/Verkauf von Einbauten an Nachmieter; Nachmieter/Ankauf von Einbauten von Vormieter; Sittenwidrigkeit/Möbelkaufvertrag zwischen Vor- und Nachmieter; Beweislast/Verkäufer für Höhe seines Kaufpreisanspruches; Beweislastvereitelung/Käufer durch Vernichtung von gekauften Gegenständen; verdeckte Abstandszahlung/Möbelkaufvertrag zwischen Vor- und Nachmieter
Leitsatz
1. Das Abzahlungsgesetz ist nicht anwendbar auf einen Kaufvertrag zwischen Vor- und Nachmieter mit einem einheitlichen unaufgeschlüsselten Kaufpreis für bewegliche Sachen und Einbauten des Vormieters, die wesentlicher Bestandteil der Mietsache wurden.
2. Beim Vorliegen besonderer Umstände (hier: Einbauten des Vormieters sollen erkennbar auf Dauer in der Wohnung verbleiben) werden vom Vormieter installierte sanitäre Einrichtungen und ein ausgetauschter Küchenherd nicht nur Scheinbestandteile, sondern wesentliche Bestandteile der Mietsache.
3. Beruft sich der Nachmieter auf die Sittenwidrigkeit der Abstandsvereinbarung wegen des groben Mißverhältnisses zwischen Kaufpreishöhe und Zeitwert der überlassenen Sachen, muß er beweisen, daß dem Vormieter bei Abschluß der Abstandsvereinbarung der Sittenverstoß bekannt war.
4. Der Vormieter (Verkäufer), der den nichtgezahlten Kaufpreis fordert, ist im Hinblick darauf, daß ein Pauschalpreis für mehrere verkaufte Sachen vereinbart wurde, für die Angemessenheit des Kaufpreises darlegungs- und beweispflichtig.
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