Urteil Abstandsflächenrechtlich privilegierter Vorbau
Schlagworte
Abstandsflächenrechtlich privilegierter Vorbau
Leitsatz
Um einen bei den Abstandsflächen privilegierten „Vorbau“ handelt es sich nur dann, wenn er sich gegenüber der Außenwand, an die er angebaut ist, quantitativ und funktional unterordnet. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein „Vorbau“ vorrangig dazu dient, die Wohnfläche „nennenswert“ zu vergrößern.
(Leitsatz der Redaktion)
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