Urteil Abstand für Instandsetzung der Räume


Schlagworte

Abstand für Instandsetzung der Räume; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Abstandszahlung; Aufwendungsausgleich; Instandsetzung der Räume; Elektroinstallation; Zimmervergrößerung; Badezimmer; Hängeboden

Leitsatz

1. Die Erstellung einer neuen Elektroinstallation ist eine Wohnwertverbesserung.

2. Die Vergrößerung eines Zimmers auf Kosten einer vorhandenen Abstellkammer, die Vergrößerung des Badezimmers auf Kosten einer separaten Toilette und der Speisekammer und der Einbau eines Hängebodens anstelle eines früheren Abstellraumes sind keine Wohnwertverbesserungen.

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