Urteil Abstand
Schlagworte
Abstand; Abstandsvereinbarung; Vormieter; Mieter; Gegenleistung; auffälliges Mißverhältnis
Leitsatz
Abstandsvereinbarungen zwischen Vormieter und Mieter sind wirksam, soweit kein auffälliges Mißverhältnis des vereinbarten Preises zur Gegenleistung, die in der Überlassung von Heizölbeständen oder Mobiliar sowie Schönheitsreparaturleistungen und anteiliger, erbrachter Maklerprovision erkannt werden, besteht.
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