Urteil Absichtlich geöffnete Fenster im Winter bei längerem Auslandsaufenthalt als Kündigungsgrund


Schlagworte

Absichtlich geöffnete Fenster im Winter bei längerem Auslandsaufenthalt als Kündigungsgrund

Leitsatz

Verlässt der Mieter eine ofenbeheizte Wohnung im Herbst für längere Zeit mit absichtlich geöffneten Fenstern in Küche und Bad, liegt darin eine erhebliche Pflichtverletzung, die eine ordentliche Kündigung auch dann rechtfertigt, wenn ein konkreter Schaden dadurch noch nicht entstanden ist.

(Leitsatz der Redaktion)

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