Urteil Absichtlich geöffnete Fenster im Winter bei längerem Auslandsaufenthalt als Kündigungsgrund
Schlagworte
Absichtlich geöffnete Fenster im Winter bei längerem Auslandsaufenthalt als Kündigungsgrund
Leitsatz
Verlässt der Mieter eine ofenbeheizte Wohnung im Herbst für längere Zeit mit absichtlich geöffneten Fenstern in Küche und Bad, liegt darin eine erhebliche Pflichtverletzung, die eine ordentliche Kündigung auch dann rechtfertigt, wenn ein konkreter Schaden dadurch noch nicht entstanden ist.
(Leitsatz der Redaktion)
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