Urteil Abschluss eines Vergleichs in WEG-Sache


Schlagworte

Abschluss eines Vergleichs in WEG-Sache

Leitsätze

1. Die Verkündung eines Urteils durch Verlesung nur der Urteilsformel und Aufnahme in das Protokoll ist nur so lange möglich, wie die mündliche Verhandlung noch nicht geschlossen worden ist.

2. Schließen die Parteien im Prozess über die Beschlussanfechtung einen Vergleich mit Zahlungspflichten, bleibt dieser Streit auch nach Anfechtung des Vergleichs ein Anfechtungsverfahren.

3. Die Berufungsfrist wird in Wohnungseigentumssachen nicht gewahrt, auch wenn das unzuständige allgemeine Berufungsgericht die Sache an das WEG-Berufungsgericht verweist.

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