Urteil Abrechnungsfrist für vereinbarte Betriebskosten
Schlagworte
Abrechnungsfrist für vereinbarte Betriebskosten; Ausschlußfrist
Leitsatz
Die Vereinbarung im Mietvertrag, daß "spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres über die vorangegangene Abrechnungsperiode abzurechnen" ist, ist als Ausschlußfrist anzusehen, wodurch der Vermieter mit Nachforderungen aus nach deren Ablauf erstellten Betriebskostenabrechnungen ausgeschlossen ist.
(Leitsatz der Redaktion)
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