Urteil Abrechnungsfrist für Kaution


Schlagworte

Abrechnungsfrist für Kaution; Umzugskosten; Maklerkosten; Schlüsselgewalt

Leitsätze

1. Über die Kaution ist binnen einer angemessenen Prüfungsfrist nach Beendigung des Mietverhältnisses abzurechnen.

2. Macht der ausgezogene Mieter Ansprüche auf Ersatz von Sanitärinstallationen geltend, muß er darlegen und beweisen, daß er diese in die fraglichen Mieträume eingebracht hat. Sind die Installationen von dem Ehegatten des Mieters gekauft worden, stehen dem Mieter auch keine Ansprüche aus Drittschadensliquidation zu.

3. § 1357 BGB ist in bezug auf gewerbliche Mietverhältnisse nicht anwendbar.

(Leitsätze zu 1. und 2. von der Redaktion)

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