Urteil Abrechnung nach Wohnfläche
Schlagworte
Abrechnung nach Wohnfläche; Gartenpflegekosten für Vermietergarten
Leitsätze
1. In der Abrechnung über die Betriebskosten für nicht preisgebundenen Wohnraum brauchen die Einzelabrechnungen und/oder Rechnungsdaten der Ver- und Entsorgungsunternehmen nicht angegeben zu werden (Anschluß an KG GE 1998, 796).
2. Die Umlegung der Betriebskosten nach der Wohn-/Nutzfläche ist, wenn der Mietvertrag keine Regelung über den Umlegungsmaßstab enthält, grundsätzlich nicht zu beanstanden.
3. Gartenpflegekosten für einen ausschließlich von dem Vermieter genutzten Garten können nicht auf die Mieter umgelegt werden.
4. Die Kosten der Abrechnung über die kalten Betriebskosten können grundsätzlich nicht auf den Wohnraummieter umgelegt werden.
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